Es sei beim Beschuldigten kein Motiv ersichtlich, welches darauf abgezielt habe, 3'000 Gramm Kokaingemisch einzukaufen. Der Beschuldigte 1 habe subjektiv keine Interessen verfolgt, diese 3'000 Gramm zu erwerben oder zu besitzen. Aus der Audioüberwachung (pag. 671) gehe deutlich hervor, dass