Spätestens bei der Umdisponierung nach Q.________(Ortschaft) müsse es ihm klar gewesen sein. Die Verteidigung befand anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 4092 f.), es würden verschiedene zweifelhafte Schlüsse der Vorinstanz vorliegen, welche auf wackeligen Beinen stünden. Der Beschuldigte 1 bestreite, mit der Beschaffung der 3'000 Gramm Kokaingemisch etwas zu tun gehabt und selber davon 200 Gramm für seinen Beitrag erhalten zu haben.