Es müsse dem Beschuldigten 1 bewusst gewesen sein, dass es bei diesem mehrtägigen Ausflug um die Beschaffung von Drogen gegangen sei. Er habe denn auch um das Versteck im Auto gewusst und könne aus seiner Darstellung des Sachverhalts nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wer sich als Chauffeur für die Einfuhr von Drogen zur Verfügung stelle, erfülle den Tatbestand. Nicht massgebend sei, dass der Beschuldigte 1 nicht von Anfang an gewusst haben wolle, dass es um die Beschaffung von Drogen gegangen sei. Spätestens bei der Umdisponierung nach Q.________(Ortschaft) müsse es ihm klar gewesen sein.