8.4 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz (pag. 4089), es könne vollumfänglich auf die zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Die neuen Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies gelte namentlich auch für das Vorbringen, wonach sich das Kokaingemisch nicht im Skoda Octavia befunden habe. Es müsse dem Beschuldigten 1 bewusst gewesen sein, dass es bei diesem mehrtägigen Ausflug um die Beschaffung von Drogen gegangen sei.