Hinsichtlich des Reinheitsgrades des eingeführten Kokaingemischs liegen dem Gericht keine Beweismittel vor. Weil die Staatsanwaltschaft aufgrund eines späteren Sachverhalts (vgl. dazu Ziff. II.B.3. nachstehend) – jedoch entgegen der Auffassung des Gerichts – von einer mangelhaften Qualität des Kokaingemischs ausging, nahm sie zu Gunsten des Beschuldigten einen unterdurchschnittlichen Reinheitsgrad von 50 % Kokainbase an, was bei 3 kg Kokaingemisch eine Menge von 1.5 kg reinem Kokain ergibt (pag. 3769).