Selbst wenn es letztlich nicht A.________ war, der die konkreten Preis- und Mengenverhandlungen führte, ist offensichtlich, dass es sich bei ihm nicht bloss um einen Chauffeur handelte, welcher ausschliesslich eine Drogenlieferung von A nach B bringen sollte. Vielmehr trat er gemeinsam mit R.________ eine Reise ins Ausland an, mit dem klaren Ziel vor Augen, dort Kokain zu kaufen, in die Schweiz einzuführen und schliesslich 200 g davon zu übernehmen. Dass A.________ aber in einer untergeordneten Stellung beteiligt war, während R.______