Dem stünden die unmissverständlichen, überwachten Gespräche zwischen R.________ und S.________, überwachte Äusserungen von A.________ selber, die GPS-Überwachung des benützten Fahrzeuges und auch die spätere Anhaltung einer Drittperson mit dem fraglichen Fahrzeug und dem Auffinden von 1.6 kg Kokain in dem Fahrzeugversteck gegenüber. Die Vorinstanz gelangte deshalb zur Überzeugung, dass dieser Anklagepunkt erfüllt ist (ab S. 20; pag. 3883 der schriftlichen Urteilsbegründung): Vorab erachtet das Gericht aufgrund der unmissverständlichen Gespräche zwischen R.________ und S.__