_ erhalten. Es sei für ihn unerträglich, als Täter oder Mittäter belastet zu werden. 8.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz bewertete das Beweismaterial ausführlich (pag. 3875–3886; S. 12– 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien anfänglich sehr ausweichend und er gestehe nur ein, was er nicht mehr abstreiten könne. Erst nach mehreren Einvernahmen habe er zugestanden, dass es bei der Reise nach Q.________(Ortschaft) um Drogen gegangen sei.