Auch wird nicht bestritten, dass er im Vorfeld zwei Handy-Akkus besorgte. Weiter ist unbestritten, dass das Auto auf der Heimreise nach einem Halt an der BK.________ (Strasse) in Q.________(Ortschaft) nicht mehr ansprang, woraufhin der Beschuldigte 1 den TCS und anschliessend den ADAC anrief. Ebenfalls zog der Beschuldigte 1 nicht in Zweifel, dass Kokain in Zusammenhang mit der Q.________ (Ortschaft)-Fahrt von R.________ von einem unbekannten Dritten in die Schweiz eingeführt wurde.