6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Es bleibt möglich, auf objektive Beweismittel wie überwachte Gespräche auch dann abzustellen, wenn die Gesprächsführenden nicht einvernommen wurden/werden konnten, sofern die Überwachung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der vorgesehenen Genehmigung erfolgte.