Bei einer erst späteren parteiöffentlichen Befragung einer Person gilt, dass sich der Befragte an der parteiöffentlichen Einvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern muss, sodass insbesondere die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden.