Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, ansonsten die in Verletzung dieser Regel erhobenen Beweise nicht zu Lasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Bei einer erst späteren parteiöffentlichen Befragung einer Person gilt, dass sich der Befragte an der parteiöffentlichen Einvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern muss, sodass insbesondere die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann.