7. Allgemeines zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3873 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes zu vermerken: Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, ansonsten die in Verletzung dieser Regel erhobenen Beweise nicht zu Lasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden dürfen (Art.