3946, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Drogenkonsum des Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht um eine eigentliche Suchtproblematik und damit einhergehende Beschaffungskriminalität gehandelt habe, obwohl der Beschuldigte 2 wöchentlich Marihuana konsumiert habe. Vielmehr habe sich der Beschuldigte 2 ohne Not für den Rechtsbruch entschieden (pag. 3946).