Beim Beschuldigten 2 sei gemäss Vorinstanz zu berücksichtigen, dass D.________ gegenüber seinem Mittäter zumindest in Bezug auf den Kokainhandel in einer leicht untergeordneten Stellung tätig gewesen sei, da er das Kokain nicht selber besorgt habe und bei den Veräusserungen meist lediglich als Begleitung oder Chauffeur anwesend gewesen sei. Dennoch habe auch er Verkaufsverhandlungen geführt und das Kokain den Abnehmern teilweise alleine geliefert (pag. 3946, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).