Beim Beschuldigten 1 räumte die Vorinstanz ein, er konsumiere gelegentlich Cannabis, doch handle es sich bei ihm nicht um einen drogenabhängigen Täter, welcher zur Finanzierung seiner Sucht grosse Geldmengen hätte beschaffen müssen. Auch habe er sich – trotz der Geldschulden – nicht in einer existenziellen Notlage befunden, welche ein rechtskonformes Handeln verunmöglicht hätte (pag. 3940). Hintergrund der Delinquenz des Beschuldigten 1 waren so oder anders seine desolate finanzielle Situation, seine Spielsucht, seine Arbeitslosigkeit und die insgesamt fehlenden (legalen) Mittel für die vierköpfige Familie (siehe etwa die Darstellung im Haftantrag vom 2. September 2020, pag. 41).