__ sowie wegen Pornografie, pag. 3821) und auch beim Beschuldigten 2 (wegen der Lagerung von Kokaingemisch im Gartenhaus D.________ sowie der Veräusserung von Marihuana an U.________ und des Verschaffens einer unbekannten Menge Marihuana an die X.________, pag. 3824 f.), wurden beide Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift durch die Vorinstanz schuldig gesprochen. Die Vorinstanz fasste die Drogengeschäfte der beiden Beschuldigten wie folgt zusammen (pag. 3924, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ und D.________ betrieben den Handel mit Kokain, Marihuana und Haschisch nach der Art eines Berufes.