Aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das vorinstanzliche Urteil nur betreffend den Verzicht auf die Landesverweisung zum Nachteil der beiden Beschuldigten abgeändert werden. Darüber hinaus gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung