Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung der beiden Beschuldigten während der Strafuntersuchung bis zur Mandatsübernahme durch die privaten Verteidiger ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das vorinstanzliche Urteil nur betreffend den Verzicht auf die Landesverweisung zum Nachteil der beiden Beschuldigten abgeändert werden.