2. des vorinstanzlichen Urteils) mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS nicht rechtskräftig und ist durch die Kammer zu überprüfen. Praxisgemäss ist auch über die Löschung des DNA-Profils und die erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen. Das Urteil gegen den Beschuldigten 2 ist – mit Ausnahme des von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung (Bst. D Ziff. 3. des erstinstanzlichen Urteils) mitsamt Ausschreibung im Schen-