A. Ziff. II.1.1.) und durch Veräusserung von ca. 1'700 g Kokaingemisch (Bst. A. Ziff. II.1.3.2. des vorinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Geldstrafe [angefochten ist die Höhe des Tagessatzes und die Vollzugsform]) und die Verlegung der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung. Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde sodann der Verzicht auf die Landesverweisung (Bst. D Ziff. 2. des vorinstanzlichen Urteils) mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS nicht rechtskräftig und ist durch die Kammer zu überprüfen.