Ziffer 6, 7 und 7a in der Version gemäss Urteilsberichtigung]). Zu überprüfen sind somit bezüglich des Beschuldigten 1 der erstinstanzliche Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen durch Erwerb und Einfuhr von 3'000 g Kokaingemisch (Bst. A. Ziff. II.1.1.) und durch Veräusserung von ca. 1'700 g Kokaingemisch (Bst.