Betreffend die Sanktion erwuchs das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft, als der Beschuldigte 1 zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde. Alsdann erwuchsen die weiteren Verfügungen gemäss Bst. D des erstinstanzlichen Urteils (soweit den Beschuldigten 1 betreffend) teilweise in Rechtskraft (Bst. D Ziff. 1., 4., 5., 6., 7., 7a. des vorinstanzlichen Urteils [Ziffer 6, 7 und 7a in der Version gemäss Urteilsberichtigung]).