I. des vorinstanzlichen Urteils), A.________ hingegen schuldig erklärt wurde der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- gen- und gewerbsmässig begangen gemäss Bst. A Ziff. II.1.2., Ziff. II.1.3.1., 1.3.3. und Ziff. 1.4. und 1.5. des vorinstanzlichen Urteils, der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. A Ziff. II.2. des vorinstanzlichen Urteils) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Bst. A Ziff. II.3. des vorinstanzlichen Urteils). Betreffend die Sanktion erwuchs das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft, als der Beschuldigte 1 zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde.