5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1 (vgl. E. 2 hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Pornografie (Bst. A. Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteils), A.____