eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 wurden antragsgemäss Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten 2 des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle I.________(Ortschaft)/Bienne, vom 3. November 2023 (pag. 4099 ff.) resp. 1. Februar 2024 (pag. 4102 ff.) sowie ein Zwischenzeugnis des Beschuldigten 2 der BF.________ AG vom 30. Januar 2024 (pag. 4104 f.) zu den Akten erkannt. Sodann wurden der Beschuldigte 1 (pag. 4069 ff.) und der Beschuldigte 2 (pag. 4081 ff.) erneut einvernommen.