3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Anschlussberufungserklärung vom 30. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte 1, es sei U.________, AH.________ (Adresse) allenfalls rogatorisch einzuvernehmen (pag. 3993). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 8. Februar 2023 die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten 1 (pag. 3999). Der Beschuldigte 2 schloss sich mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 dem Beweisantrag des Beschuldigten 1 an (pag. 4000). Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. März 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten 1, es sei U.________ allenfalls rogatorisch einzuvernehmen, abgewiesen (pag.