Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärte der Beschuldigte 1, keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Hingegen schloss er sich der Berufung der Staatsanwaltschaft an. Er beschränkte diese auf die Schuldsprüche gemäss lit. A., Ziff. II. 1.1. und 1.3.2., die Strafzumessung und auf den Kos- ten- und Entschädigungspunkt sowie auf Ziff. I. (nur Kosten- und Entschädigungspunkt) sowie Ziff. C. 2. (Nachforderungsrecht) des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juni 2022 (pag. 3991). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2 teilten mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (pag.