3980 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Frage der Landesverweisung und beantragte, es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren (Beschuldigter 1) bzw. 6 Jahren (Beschuldigter 2) anzuordnen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 teilte der Beschuldigte 2 auf entsprechende Verfügung hin mit, dass darauf verzichtet werde, Anschlussberufung zu erklären sowie ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 3989). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärte der Beschuldigte 1, keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft geltend zu machen.