2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 24. Juni 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 3680). Die schriftliche Begründung des Urteils datiert vom 22. Dezember 2022 (pag. 3864 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 3971). Am 30. Dezember 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 3980 f.).