wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 StPO). 7a. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von EUR 8.35 (Hartgeld, Ass.-Nr. 3009) wird A.________ nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.