D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz von CHF 1'101.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 D. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen über A.________ werden aufgehoben. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung über A.________ wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).