1.5. Anstaltentreffen zum Erwerb einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 2'500.00 von AE.________ am 10.08.2020 (Ziff. B.1.10. AKS) 2. der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana in der Zeit vom 22.06.2019 bis 01.09.2020 und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49, 51, 106 StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und c, 19a Abs. 1 BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Untersuchungshaft von 350 Tagen (01.09.2020 – 16.08.2021) wird im Umfang von 350 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.