Seine Verlustchancen überwogen seine Gewinnaussichten demzufolge klar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu tragen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Beschwerde vom 24. November 2022 wird nicht eingetreten.