Die Kammer geht unter den gegebenen Voraussetzungen auch ohne Einreichung entsprechender Belege von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist indes darauf hinzuweisen, dass bereits das AJV und die SID ausführlich auf die Argumente des Beschwerdeführers eingingen und die SID diesem zudem nachvollziehbar aufzeigte, dass seinerseits kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der geforderten Verfügung erkennbar sei, weil der Entscheid der JVA C.________ – gegenüber dem Mitinsassen keine Massnahmen zu ergreifen – weder seine Rech-