III. Kosten- und Entschädigung / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrens- 4 kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1 f.).