_ sei unverständlich –, was ebenfalls keine Kritik am angefochtenen Entscheid darstellt (zum Ganzen pag. 1 ff.). Der Beschwerdeführer wiederholt demnach seine bereits vor dem AJV und der SID angeführten Argumente, weshalb der Mitinsasse seiner Ansicht nach zu sanktionieren gewesen wäre, ohne sich auch nur in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid bzw. seinem darin negierten Rechtsschutzinteresse auseinanderzusetzen. Die Begründung des Beschwerdeführers erfüllt damit auch die geringen Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.