12.1 oben nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung entspricht. Daran ändern auch seine darauffolgenden Ausführungen nichts, moniert der Beschwerdeführer darin doch zum wiederholten Mal, die JVA C.________ habe gegen seinen Mitinsassen keine Massnahmen ergriffen, obwohl dieser selbst zugegeben habe, ihn durch seine Handlung verletzt zu haben. Weiter rügt er wie bereits in seinen früheren Eingaben undifferenziert, die JVA C.________ habe ihm trotz Zusicherung keine anfechtbare Verfügung erlassen.