N 18 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl auch sie zu den wesentlichen Elementen (die Begründung gehört zu den eigentlichen Gültig- keits- und Prozessvoraussetzungen) einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und