7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete innert mit Verfügung vom 10. Januar 2023 gesetzter Frist auf eine Stellungnahme und verwies auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung des Beschwerdeentscheids der SID (pag. 23). 8. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 12. Januar 2023 bei der 2. Strafkammer ein (pag. 31). 9. Am 13. Februar 2023 verfügte die Verfahrensleitung, der Schriftenwechsel werde als abgeschlossen erachtet und es werde in den nächsten Wochen im schriftlichen Verfahren entschieden (pag. 35 ff.). II. Formelles