Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 6 5. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 6. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.