4. Zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00, unter teilweiser Verrechnung mit der gemäss Ziff. II. auszurichtenden Entschädigung von CHF 2'300.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung im Umfang von CHF 269.25 (inkl. MWSt.) an den Strafkläger Strafkläger für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 68 V.