22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 122, 144 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft im Umfang von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 1’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung von CHF 13'520.65 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'254.00.