4. für die Beurteilung der Zivilklagen bzw. den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 24. Februar 2018 in F.________, unter Auferlegung von CHF 4'733.35 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'254.00 an den Kanton Bern, unter Auferlegung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00, an den Kanton Bern,