2. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Genugtuungsforderung von Y.________ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg verwiesen sowie festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, Strafkläger einen Betrag von CHF 6'911.50 (CHF 911.50 Schadenersatz sowie CHF 6'000.00 Genugtuung) zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. April 2018 zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos vom Verfahren abgeschrieben wurde; 3. betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO erkannt wurde, dass die Genugtuungsforderung von Strafkläger soweit weitergehend abgewiesen wurde;