66 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. August 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten sowie wegen Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), beides angeblich begangen am 24. Februar 2018 in F.________ z.N. von Y.________, infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;