42a KAG). Für die private Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren ab dem 1. April 2022 erachtet die Kammer einen Aufwand von insgesamt einer Stunde als angemessen, zumal die Zivilklage – wie bereits erwähnt – nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war und sich der Umfang für die (private) Vertretung des Strafklägers damit erheblich reduzierte. Der Beschuldigte hat dem Strafkläger für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung im Umfang von CHF 269.25 (inkl. MWSt.) auszurichten. VIII. Verfügungen