Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 93.30 werden zum amtlichen Honorar hinzugerechnet. Dieses beläuft sich somit insgesamt auf CHF 746.70 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten zufolge Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Strafkläger zuhanden von Rechtsanwalt E.___