136 Abs. 1 StPO, wonach die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft für die Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt wird und im oberinstanzlichen Verfahren keine solche mehr zu beurteilen waren, sind sämtliche Aufwendungen ab dem 1. April 2022 nicht mehr über die unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren somit für rund drei Stunden. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 93.30 werden zum amtlichen Honorar hinzugerechnet.