65 nur noch als Strafkläger geführt werde (pag. 714; vgl. auch pag. 781 f. [Eingabe von Rechtsanwalt E.________ vom 4. Januar 2023 mit dem Hinweis, wonach der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen sei]). Mit Blick auf Art. 136 Abs. 1 StPO, wonach die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft für die Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt wird und im oberinstanzlichen Verfahren keine solche mehr zu beurteilen waren, sind sämtliche Aufwendungen ab dem 1. April 2022 nicht mehr über die unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen.